Zum Inhalt springen
IT‑Partnerwahl

IT für Zahnarztpraxen: KZBV-Richtlinie, Röntgendaten & ePA

Von ·Aktualisiert am ·7 Min. Lesezeit

Die IT einer Zahnarztpraxis muss die IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV erfüllen, Röntgenbilder über lange Fristen sicher aufbewahren und die elektronische Patientenakte bedienen. Seit dem 2. Januar 2026 gelten neue Pflichten aus der Richtlinie, unter anderem zu Updates, Datensicherung und Cloud-Diensten. Röntgenbilder von Erwachsenen sind zehn Jahre aufzubewahren, die von Minderjährigen bis zu deren 28. Lebensjahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Pflichten seit 2. Januar 2026: Die Fassung der IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV gilt seit dem 2. Juli 2025; neue oder geänderte Anforderungen sind seit dem 2. Januar 2026 umzusetzen.
  • Gestuft nach Größe: Bis fünf ständig mit der Datenverarbeitung betraute Personen gelten die Anlagen 1 und 5, von 6 bis 20 zusätzlich Anlage 2, darüber auch Anlage 3.
  • Altgeräte: Software und Geräte ohne Sicherheitsupdates müssen ausgemustert oder in einem eigenen Netzsegment betrieben werden. Das betrifft gerade Röntgen- und Gerätesoftware.
  • Cloud nur mit C5-Testat: Gesundheitsdaten in der Cloud nur bei einem Anbieter mit aktuellem C5-Testat, auch beim Backup.
  • Röntgenbilder: zehn Jahre aufbewahren, bei Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr, geschützt gegen unbefugten Zugriff und Änderung.

Was die IT einer Zahnarztpraxis besonders macht

Im Zentrum steht das Praxisverwaltungssystem (PVS). Es hat nach der Praxisinformation der KZBV zahlreiche Schnittstellen, unter anderem zur Telematikinfrastruktur und zu digitalen Röntgengeräten. Drei Dinge unterscheiden eine Zahnarztpraxis von einem gewöhnlichen Büro:

Konnektor und Kartenterminals sind Bausteine der Telematikinfrastruktur, die Zahnarzt- und Arztpraxen gleichermaßen nutzen. Was sie verlangen und welche Fristen laufen, steht im Ratgeber IT-Betreuung für Arztpraxen.

Welche Anlage der KZBV-Richtlinie für Ihre Praxis gilt

Grundlage ist § 390 SGB V. Die Richtlinie der KZBV teilt die Praxen nach der Zahl der ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen ein. Gezählt werden Voll- und Teilzeitkräfte, die regelmäßig Daten verarbeiten; in der Regel ist das das ganze Team samt Praxisinhaberin oder Praxisinhaber.

PraxisPersonenUmzusetzen
Praxisbis 5Anlagen 1 und 5
Mittlere Praxis6 bis 20Anlagen 1, 2 und 5
Großpraxisüber 20, oder Datenverarbeitung über die normale Datenübermittlung hinaus (etwa Groß-MVZ, Groß-Labore)Anlagen 1, 2, 3 und 5
Praxis mit medizinischen Großgerätenunabhängig von der Größezusätzlich Anlage 4

Als Großgeräte nennt die Richtlinie unter anderem Computertomographen und Magnetresonanztomographen, ausdrücklich auch das Dental-MRT. Jede Anforderung gilt nur, soweit das betroffene Gerät oder System in der Praxis genutzt wird. Anlage 5 regelt die Komponenten der Telematikinfrastruktur.

Die KBV hat für Arztpraxen eine eigene Richtlinie mit denselben Größenstufen. Wie sie aufgebaut ist und was das Zertifikat für IT-Dienstleister aussagt, erklärt der Ratgeber zur IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV; das Zertifizierungsverfahren führt die KBV auch für den zahnärztlichen Bereich durch.

Seit 2. Januar 2026 neu: Personal, Updates, Datensicherung, Cloud

Die KZBV hat die neuen Anforderungen in einer Übersicht mit Hinweisen zur Umsetzung zusammengefasst. Die wichtigsten für jede Praxis, mit ihrer Nummer in Anlage 1:

BereichAnforderungWas das in der Praxis heißt
PersonalEinarbeitung (A1-01)neue Mitarbeitende in die IT-Regeln einweisen, eigene Zugangsdaten für jede Person
PersonalWeggang (A1-02)Schlüssel und Geräte zurücknehmen, bekannte Passwörter ändern
PersonalFremdpersonal (A1-03, A1-04)Zugriffe so eng wie möglich, vorher eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung
PersonalSchulung (A1-10)das Team regelmäßig zur Informationssicherheit schulen
UpdatesInstallation und Zuständigkeit (A1-14, A1-15)Updates zeitnah einspielen, festlegen, wer das tut: eine Mitarbeiterin oder ein Dienstleister
UpdatesGeräte ohne Updates (A1-16, A1-17)solche Geräte erkennen und ausmustern oder in einem eigenen Netzsegment betreiben
DatensicherungSchutz und Art (A1-22, A1-23)Sicherungen verschlüsseln und verschlossen lagern, Speicherort und Intervall festlegen
DatensicherungZuständigkeit (A1-24)Verantwortliche und Vertretung benennen, ein Backup-Protokoll führen
DatensicherungTest (A1-25)Wiederherstellung prüfen, laut KZBV möglichst einmal im Quartal
CloudCloud-Dienstleister (A1-50)Sozial- und Gesundheitsdaten nur bei einem Anbieter mit aktuellem C5-Testat

Für eine Zahnarztpraxis ist A1-17 die folgenreichste Anforderung. Läuft die Software eines Röntgensensors oder eines Scanners auf einem Betriebssystem, das keine Sicherheitsupdates mehr bekommt, muss das Gerät ausgemustert oder vom übrigen Praxisnetz getrennt werden. Die Trennung stimmt der IT-Dienstleister laut KZBV mit dem Hersteller der Medizintechnik ab. Wie ein geregelter Update-Prozess aussieht, beschreibt Was ist Patch-Management?.

Bei der Datensicherung lohnt der Blick auf A1-23 und A1-50 zusammen: Ein Cloud-Backup kommt nur infrage, wenn der Anbieter ein aktuelles C5-Testat nach § 393 SGB V vorlegt. Wie eine Sicherung aufgebaut ist, die auch einen Verschlüsselungsangriff übersteht, erklärt die 3-2-1-Regel für Backups.

Röntgenbilder: Aufbewahrung, Schutz und Weitergabe

Nach § 85 Strahlenschutzgesetz sind Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren:

Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern (Abs. 1). Auf Verlangen sind sie samt Röntgenbildern und Bilddaten der zahnärztlichen Stelle vorzulegen (Abs. 3).

Rechenbeispiel: Eine Aufnahme eines achtjährigen Kindes aus dem Jahr 2026 muss bis 2046 verfügbar bleiben. In diese Zeit fallen mehrere Wechsel von Rechnern, Röntgensoftware und vielleicht auch des IT-Dienstleisters. Für die IT folgt daraus:

  1. Das Bildarchiv gehört in die Datensicherung und in den Wiederherstellungstest, nicht nur die Datenbank des PVS.
  2. Vor jedem Wechsel der Röntgensoftware klären, in welchem Format die Bilder exportiert werden und mit welchem Programm sie danach lesbar sind.
  3. Schreibrechte auf das Archiv so vergeben, dass Bilder nicht unbemerkt verändert oder gelöscht werden können.

Für die Überweisung an eine kieferchirurgische Praxis empfiehlt die KZBV, Röntgenaufnahme und Befund über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) zu senden und nicht per E-Mail: Jede KIM-Nachricht ist Ende-zu-Ende verschlüsselt und digital signiert.

Elektronische Patientenakte: was die Praxis-IT leisten muss

Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen nach Angaben der KZBV die „ePA für alle“ nutzen. Technisch braucht die Praxis dafür vor allem ein Update ihres Praxisverwaltungssystems. Für den IT-Dienstleister heißt das: PVS-Updates und die Komponenten der Telematikinfrastruktur gehören in denselben Wartungsplan.

Fünf Situationen aus dem Praxisalltag

Die Praxisinformation der KZBV beschreibt typische Schwachstellen und was dagegen hilft:

  1. Tablet für die Anamnese: Ein Kiosk-Modus beschränkt das Gerät auf die vorgesehene App. Verarbeitet ein Dienst Dritter die Daten, ist ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig.
  2. Gast-WLAN im Wartezimmer: strikt vom Praxisnetz getrennt, mit starkem Passwort, nicht für Praxiszwecke genutzt.
  3. Offene Netzwerkdose: Aktive Dosen in nicht beaufsichtigten Räumen werden abgesichert oder stillgelegt; alle Dosen gehören in die Inventarisierung.
  4. Patient allein im Behandlungszimmer: Arbeitsplätze beim Verlassen sperren (unter Windows mit Windows-Taste + L) und eine Bildschirmsperre nach wenigen Minuten einrichten.
  5. Anruf vom angeblichen Software-Support: Wer nach einem Passwort fragt, bekommt keins, auch nicht bei angeblichem Systemfehler.

Für die Bestandsaufnahme stellt die KZBV eine Mustervorlage zur Inventarisierung bereit (Stand März 2026). Was im Ernstfall zu tun ist, fasst die IT-Notfallkarte des BSI zusammen; wie daraus ein Plan für den Ausfall der Praxis-IT wird, zeigt IT-Notfallplan erstellen.

Woran Sie einen passenden IT-Dienstleister für die Zahnarztpraxis erkennen

Einen zertifizierten Dienstleister zu beauftragen, ist laut KZBV keine Pflicht. Das Zertifizierungsverfahren führt im Einverständnis mit der KZBV die KBV durch. Wichtiger als das Zertifikat sind Antworten auf diese Fragen:

Sie suchen einen IT-Dienstleister für Ihre Zahnarztpraxis? Der Konfigurator ordnet in wenigen Minuten ein, welcher Partner-Typ zu Größe und Anlass Ihrer Praxis passt. Auf Wunsch geht Ihre Anfrage an genau einen Partner.

Zum Konfigurator

Einen ersten Eindruck vom Stand der eigenen IT gibt der IT-Sicherheits-Check mit zwölf Fragen. Den Abgleich mit den Anlagen der Richtlinie ersetzt er nicht.

Dieser Artikel gibt die Vorgaben verkürzt wieder, Stand Oktober 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026.

Passendes Tool: IT-Sicherheits-Check. 12 Fragen, ehrlicher Score: Wie gut ist Ihre IT gegen Angriffe aufgestellt – und was sind die nächsten Maßnahmen?

Zum IT-Sicherheits-Check

Häufige Fragen

Zählen die Mitarbeitenden des Praxislabors bei der Praxisgröße mit?

Ja. Nach den Fragen und Antworten der KZBV werden Mitarbeitende eines hauseigenen zahntechnischen Labors zu den ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen hinzugerechnet. Nicht mitgezählt werden zum Beispiel Reinigungskräfte. Ein Praxisteam mit fünf Personen in der Behandlung und zwei im Labor ist damit eine mittlere Praxis und setzt zusätzlich die Anlage 2 um.

Kontrolliert jemand, ob die Praxis die Richtlinie umsetzt?

Kontrollen in Form von Audits oder Praxisbegehungen sind nach Angaben der KZBV derzeit nicht vorgesehen, und § 390 SGB V sieht keine eigenen Sanktionen vor. Die KZBV weist aber darauf hin, dass die Vorgaben trotzdem einzuhalten sind: Die Richtlinie konkretisiert Maßnahmen, die die Datenschutz-Grundverordnung ohnehin verlangt, und deren Verstöße können Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern ahnden.

DSGVO und IT im Mittelstand

Müssen Röntgenbilder in die elektronische Patientenakte?

Analoge Röntgenbilder nicht, weil sie nicht elektronisch vorliegen. Digitale Aufnahmen stellt die Praxis laut KZBV auf Wunsch der Patientin oder des Patienten ein, sofern keine technischen Hürden bestehen. Standardmäßig einzustellen sind vor allem Befundberichte über selbst durchgeführte Behandlungen.

Welcher IT-Partner-Typ passt zu Ihnen?

Wenige Fragen, eine ehrliche Einordnung statt Bauchgefühl.

Zum Konfigurator

Weiterlesen